BT-3 Gutschrift nicht mit Bezug auf Stornorechnungen nutzen
Antragsteller:
Daniela Riegler, 23.5.2018
Änderungsvorschlag:
Der Standard XRechnung weist bei Gutschriften auf Stornorechnung hin (Abschnitt 4.12), die Verwendung von Gutschriften zur Korrektur von Rechnungen ist jedoch seit 2013 nicht mehr zugelassen.
Die Art und Reihenfolge der im Falle einer Rechnungskorrektur zu übermittelnden Dokumente sind klärungsbedürftig.
Referenz
Version 1.2, Abschnitt 4.12
Bewertung des Antrags
WIRD DURCH DIE KOSIT BEARBEITET!
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Kann der CR bearbeitet werden, d. h. sind z. B. die rechtlichen Grundlagen und technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung gegeben? -
Label für Priorität hinzugefügen! (Soll der CR bearbeitet werden? Wenn ja, welche Wichtigkeit hat er) -
Release Milestone hinzufügen! (Zu welchem Release soll er umgesetzt werden?) -
Ggf. Due Date hinzufügen! (Zu welchem Zeitpunkt muss er spätestens umgesetzt sein?) -
Label für Bearbeiter hinzufügen! (Ist eine Bearbeitung im Expertengremium erforderlich oder ist eine Umsetzung durch den Betreiber ausreichend?
Welche Komponenten des Standards sind betroffen ?
WIRD DURCH DIE KOSIT BEARBEITET!
Dokumentation der Bearbeitung und Beschlüsse der Gremien
Anna Dopatka, 23.5.2018:
Zum Problem Gutschrift/Stornorechnung: der von Ihnen dargestellte Sachverhalt muss aus meiner Sicht im EG besprochen werden. Wenn eine Gutschrift keine Stornorechnung abbilden darf, wäre der Standard an dieser Stelle falsch (unter Abschnitt 4.12) . Insofern muss daraus ein CR erfolgen. Zudem sollte dann der Weg wie folgt sein
i. Rechnung (BT-3 = 326 oder 380)
ii. Rechnungskorrektur (BT-3 = 384) mit negativem BT-115 (Amount due for payment)
iii. Rechnung (BT-3 = 326 oder 380) mit Hinweis unter BT-22 („Im Falle einer bereits fakturierten Rechnung kann hier z. B. der Grund der Korrektur angegeben werden.“)
Antwort Peter Büsing, 17.08.2018
im Standard sollte in 4.12 der Verweis auf „Stornierungen“ rausgenommen werden („…z.B. im Zusammenhang mit Stornierungen …“).
Nach meiner Einschätzung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
- Ist eine Rechnung noch nicht gebucht, kann eine neue Rechnung geschrieben werden
- Ist eine Rechnung bereits gebucht, erfolgt eine Stornorechnung (Corrected Invoice) mit ursprünglicher Rechnungsnummer und Datum der Ursprungsrechnung. Anschließend wird eine neue Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer geschrieben.
Daraus ergibt sich ein notwendige Prüfung, ob von Lieferantenseite aus überhaupt eine Gutschrift an die Verwaltung geschrieben werden kann. Die Verwaltungsseite ihrerseits kann als Leistungsempfänger Gutschriften (umgekehrte Rechnungen ) an den Lieferanten stellen. Ein vielleicht etwas weit hergeholtes Szenario wäre, dass die Verwaltung als Lieferant auftritt und der Leistungsempfänger „draußen“ eine Gutschrift stellt. Zukünftig soll aber ja auch die Verwaltung XRechnung schreiben, insofern gibt es schon mal ein Anwendungsszenario für die Gutschrift.
Die Fragestellung ist aus meiner Sicht in EG 1 zu behandeln und ggfls. die Gesetzeslage nochmal zu überprüfen (z.B. über einen Wirtschaftsprüfer)
Antwort Thomas Reck am 21.08.18
bei der Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ sind zwei Bereiche voneinander zu trennen.
Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist damit gemeint, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG:
„Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).“
Das mag praktisch keine übermäßige Bedeutung haben, ein mir aus eigener Erkenntnis bekannter Anwendungsfall ist jedoch zum Beispiel der, dass Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften darüber abgerechnet werden, dass der Verlag dem Autor eine Gutschrift erteilt.
Davon zu unterscheiden ist die Gutschrift im Kontext der Korrektur einer bereits ausgestellten Rechnung. Dazu heißt es in dem als Anlage beigefügten BMF-Schreiben vom 25.10.2013 (S. 3, letzter Absatz BMF-Schreiben_vom_25.10.2013.pdf):
„Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.“
Das steht inhaltsgleich auch im Umsatzsteueranwendungserlass (Nrn. 14.3 Abs. 1 S. 6 und 14c.1 Abs. 3 S. 4.). Insbesondere bedeutet dies, dass die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ in einer kaufmännischen Gutschrift nicht zur Haftung des Ausstellers nach § 14 Abs. 2 UStG für die darin ausgewiesene Umsatzsteuer führt.
Vorlage zum EG 2+3 am 13./14.09.2018
Änderung in Kap. 4.12: Umgang mit Gutschriften: Streichung der missverständlichen Passage (siehe kursiver Text)
Unter Verwendung des Standards XRechnung können auch Gutschriften übermittelt werden (z.B. im Zusammenhang mit Stornierungen).
Neues Kapitel 4.13: Umgang mit Rechnungskorrekturen und Stornierungen
Im BMF-Schreiben vom 25.10.2013 heißt es:
„Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG“
Das steht inhaltsgleich auch im Umsatzsteueranwendungserlass (Nrn. 14.3 Abs. 1 S. 6 und 14c.1 Abs. 3 S. 4.). Insbesondere bedeutet dies, dass die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ in einer kaufmännischen Gutschrift nicht zur Haftung des Ausstellers nach § 14 Abs. 2 UStG für die darin ausgewiesene Umsatzsteuer führt.
Im Falle von Rechnungskorrekturen und Stornierungen wird daher folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
- Es erfolgt eine Stornorechnung (Corrected Invoice, Code 384) mit ursprünglicher Rechnungsnummer und Datum der Ursprungsrechnung.
- Anschließend wird eine neue Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer geschrieben.
Diskussion am 13.09./14.09.
Es muss zwischen umsatzsteuerlichen und kaufmännischen Gutschriften unterschieden werden.
Umsatzsteuerliche Gutschrift: der Leistungsempfänger erstellt eine Gutschrift Kaufmännische Gutschrift: der Leistungserbringer korrigiert eine Ursprungsrechnung
Wie diese Routine im System umgesetzt wird, ist Aufgabe der Fachverfahrenshersteller.
Beschlüsse
Umbenennung Kap. 4.12: Umgang mit (Rechnungs)Berichtigungen und Gutschriften+
Neuer Kapiteltext:
Unter Verwendung des Standards XRechnung können Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG übermittelt werden, d.h. der Leistungsempfänger erstellt die Abrechnung. Dies ist von kaufmännischen Gutschriften im Sinne von Rechnungsberichtigungen deutlich zu unterscheiden. Das semantische Datenmodell der XRechnung sieht den Invoice type code (BT-3) zur eindeutigen Identifizierung vor.
Damit werden folgende Szenarien eindeutig gekennzeichnet:
Szenario | BT3-Code | Rechnungstyp | Bemerkung |
---|---|---|---|
(Rechnungs)Berichtigung | 384 | Invoice | Bezug auf original vorhergehende Rechnung oder Gutschrift muss gegeben werden (s. PRECEDING INVOICE REFERENCE BG-3) |
Gutschein/Gutschrift | 381 | CreditNote | Behandlung als kaufmännische Gutschrift. Kein Bezug auf vorhergehende Rechnung notwendig. |
Gutschrift nach UStG | 389 | Invoice | Behandlung als Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG |
Es wird zwischen kaufmännischen und umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften unterschieden, daher wird der Code 389 aus UNTDID 1001 in die Tabelle möglicher Codes aufgenommen.
Der neue Kapitelvorschlag 4.13 wird nicht verwendet.
Anm.: Für weitere, notwendige Codes in BT-3 werden bei Bedarf neue CRs gestellt.
WIRD DURCH DIE KOSIT BEARBEITET!
Umsetzung und Dokumentation der Vergabe von Aufgaben
Umsetzung wie folgt:
Umbenennung Kap. 4.12: Umgang mit (Rechnungs)Berichtigungen und Gutschriften
Neuer Kapiteltext:
Unter Verwendung des Standards XRechnung können Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG übermittelt werden, d.h. der Leistungsempfänger erstellt die Abrechnung. Dies ist von kaufmännischen Gutschriften im Sinne von Rechnungsberichtigungen deutlich zu unterscheiden.
Das semantische Datenmodell der XRechnung sieht den Invoice type code (BT-3) zur eindeutigen Identifizierung vor.
Damit werden folgende Szenarien eindeutig gekennzeichnet:
Szenario | BT3-Code | Rechnungstyp | Bemerkung |
---|---|---|---|
(Rechnungs)Berichtigung | 384 | Invoice | Bezug auf original vorhergehende Rechnung oder Gutschrift muss gegeben werden (s. PRECEDING INVOICE REFERENCE BG-3) |
Gutschein/Gutschrift | 381 | CreditNote | Behandlung als kaufmännische Gutschrift. Kein Bezug auf vorhergehende Rechnung notwendig. |
Gutschrift nach UStG | 389 | Invoice | Behandlung als Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG |
BT-3 mit code 389 erweitern.
Offene Aufgaben
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Ist anfallende https://github.com/itplr-kosit/xrechnung-schematron/issues/19 umgesetzt?
Finale Frage die als TODO zu beantworten ist:
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CR fertig zum Release?